Jede Genossenschaft muss nach dem Genossenschaftsgesetz Mitglied in einem Prüfungsverband sein, dem das Prüfungsrecht von der örtlich zuständigen Behörde verliehen worden ist (§ 54 GenG).
Die genossenschaftliche Pflichtprüfung ist Teil des dem genossenschaftlichen Prinzips zugrundeliegenden Gedankens der Selbstverwaltung, Selbsthilfe und Selbstverantwortung. Sie ist aus dem Bedürfnis der Praxis heraus und unter Berücksichtigung ihres Zweckes eine Betreuungsprüfung. Die genossenschaftliche Pflichtprüfung beinhaltet eine umfassende Beratung und Begleitung der Genossenschaft bei der weiteren Entwicklung im Ergebnis der Prüfungsergebnisse und bezweckt eine einheitliche und fachgerechte Prüfung. Sie unterscheidet sich daher deutlich von den für die Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen der Abschlussprüfung. Dies betrifft sowohl die Wahl des Abschlussprüfers, die Prüfungsinhalte, die Prüfungsausrichtung und ihre Zielsetzung.
Die genossenschaftliche Prüfung schützt die Mitglieder und Gläubiger gleichermaßen, zumal ein festes Mindestkapital nicht zwingend vorgesehen ist (kann aber statutarisch festgelegt werden) und durch die Satzung die Nachschusspflicht der Mitglieder ausgeschlossen werden kann. Sie wirkt insofern insolvenzsicher, das heißt sie sichert die finanzielle Solidität und Stabilität der genossenschaftlichen Rechtsform.
Die Genossenschaftsverbände erfüllen über den gesetzlichen Prüfungsauftrag (Prüfungsverbände) hinaus weitere Aufgaben, die daran ausgerichtet sind, das Genossenschaftswesen zu fördern. Dies erfolgt vor allem durch die fachlich ausgerichteten Regionalverbände (ohne Prüfungsauftrag), welche die Interessenvertretung auch für ihre Mitgliedsgenossenschaften in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten wahrnehmen sowie spezielle Dienstleistungen anbieten.