Die genossenschaftliche Pflichtprüfung beginnt mit der Gründungsprüfung. Eine in Gründung befindliche Genossenschaft hat der Anmeldung zur Eintragung in das Genossenschaftsregister unter anderem „eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist“ (§ 11 Abs. 2
Nr. 3 GenG) beizufügen.
Diese gutachtliche Äußerung setzt eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband voraus, dem die Genossenschaft angehören will. Die Gründungsprüfung durch einen externen Prüfungsträger ist eine Besonderheit der Genossenschaft im Vergleich mit allen anderen Rechtsformen von Unternehmen. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Mitglieder einer Genossenschaft und deren Gläubiger vor einer unredlichen oder zumindest vor einer riskanten Gründung zu schützen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Genossenschaftsverband nämlich mit dem Gründungsgutachten über die Lebens-, Leistungs- und Zahlungsfähigkeit der (Gründungs-)Genossenschaft ein verlässliches Urteil abgeben und ihre Aufnahme in den Bestand der Genossenschaften entweder bestätigen oder dann, wenn er die betreffende Genossenschaft für nicht lebensfähig hält, auch ablehnen.
Gegenstand der Prüfung der persönlichen Verhältnisse ist z. B., ob nicht eine mangelnde Qualifikation der Mitglieder, insbesondere der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder den Geschäftsablauf in Frage stellt. Umstände aus den wirtschaftlichen Verhältnissen sind beispielsweise ein unzureichendes Eigenkapital der Genossenschaft, deren fehlendes Aufnahmegesuch zu einer genossenschaftlichen Sicherungseinrichtung, die Unfähigkeit der Mitglieder, ihrer Nachschusspflicht nachzukommen und eine unzureichende organisatorische Ausstattung des Unternehmens. Die förderwirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Unternehmens hat der Prüfungsverband nicht zu beurteilen, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Mitglieder- und Gläubigersicherheit dessen künftige wirtschaftliche Chancen und Risiken im Markt.
Laufende Prüfung nach der Gründung
Der Gegenstand der genossenschaftlichen Pflichtprüfung wird durch § 53 GenG vorgegeben. Sie umfasst gemäß § 53 Abs. 1 GenG
- die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie
- die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere durch die Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Im Rahmen dieser Prüfung ist nur bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme
1,5 Mio. EUR und deren Umsatzerlöse 3 Mio. EUR überschreiten, auch der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen (§ 53 Abs. 2 GenG).
Gegenstand der genossenschaftlichen Pflichtprüfung ist also nicht die Jahresabschlussprüfung, wie sie bei Kapitalgesellschaften vorgeschrieben ist, sondern die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie die Führung der Mitgliederliste.
Durch die Prüfung, ob und inwieweit der Vorstand den genossenschaftlichen Förderzweck erfüllt und eingehalten hat, soll die spezifische Rechtsform der Genossenschaft gesichert werden. Als weiterer Grund für die Überwachung der Geschäftsführung wird die starke Einflussmöglichkeit auf die wirtschaftliche Entwicklung der Genossenschaft genannt, die der Vorstand nach § 27 Abs. 1 GenG besitzt. Eine entsprechende Macht hat zwar nach § 76 Abs. 1 AktG auch der Vorstand einer Aktiengesellschaft (die ohnehin mit Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung eine ähnliche Verfassung wie die Genossenschaft aufweist), im Vergleich zur Aktiengesellschaft fehlt der Genossenschaft jedoch die Überwachung durch den Kapitalmarkt.