Die Besonderheiten einer Genossenschaft

Build a new companyDer Förderzweck
Die Genossenschaft hat nach § 1 Genossenschaftsgesetz zwingend den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die Förderung des Mitglieds ist das zentrale Unternehmensziel einer jeden Genossenschaft. Die Kapital- und Personengesellschaften können dagegen jeden erlaubten Zweck verfolgen. Mit der gesetzlichen Definition des Förderzwecks wird auch die Abgrenzung zum Idealverein deutlich, da dieser nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und somit ideelle Ziele verfolgt. 

Offene Mitgliederzahl
Die Genossenschaft ist auf eine Vielzahl von Mitgliedern und auf die Unabhängigkeit vom jeweiligen Mitgliederbestand ausgerichtet. Der Ein- und Austritt ist durch einfache schriftliche Erklärung möglich. 

Ausscheidende Mitglieder haben grundsätzlich nur Anspruch auf die von ihnen eingezahlten Geschäftsguthaben und nicht auf das sonstige Vermögen der Genossenschaft. Eine solche Auseinandersetzung mit einem ausscheidenden Gesellschafter führt bei den Personen- und Kapitalgesellschaften häufig zu Problemen, wenn die Vermögensverteilung nicht von den übrigen Gesellschaftern aufzubringen ist.

Rechts- und Handlungsfähigkeit
Wie die Kapitalgesellschaften besitzt die Genossenschaft – im Gegensatz zu den Personengesellschaften – den Vorteil der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person. Hieraus ergeben sich eine Reihe von Vorteilen:

  • Selbständiger Vermögensträger: Während bei den Personengesellschaften am Aktivvermögen – wie beispielsweise dem Grundbesitz –  Gemeinschaftsvermögen der Gesellschafter entsteht, welches dem Zugriff einzelner Gesellschafter und deren Gläubiger ausgesetzt ist, ist das Aktivvermögen der Genossenschaft verselbständigt gegenüber dem Vermögen der Mitglieder.
  • Haftungsbeschränkung auf das Genossenschaftsvermögen: Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nur mit den eingezahlten Beträgen, nicht jedoch persönlich mit ihrem eigenen Vermögen wie bei den Personengesellschaften. Hier lässt sich lediglich in der Kommanditgesellschaft die Haftung der Kommanditisten auf die Einlage beschränken. Zur Stärkung der Kreditwürdigkeit kann es für junge Genossenschaften aber sinnvoll sein,  eine begrenzbare Nachschusspflicht im Falle der Insolvenz der Genossenschaft vorzusehen (siehe Rechtsgrundlagen).
  • Geschäftsführung und Vertretung: Infolge ihrer körperschaftlichen Verfassung handelt die Genossenschaft durch ihren Vorstand. Ihm steht nach dem Genossenschaftsgesetz ausschließlich die eigenverantwortliche Leitung und Vertretung der Genossenschaft zu, während bei den Personengesellschaften die Gesellschafter selbst diese  – üblicherweise im Gesellschaftsvertrag festgelegten, aber abänderbaren -Aufgaben wahrnehmen. Hieraus können sich wegen der grundsätzlichen Gleichberechtigung der Gesellschafter bei einer Konfliktlage untereinander erhebliche Probleme ergeben. Deshalb wird – je größer die Gemeinschaft – die Organstruktur der Genossenschaft empfohlen, da hier eine klare und bindende Aufgabenverteilung zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Mitgliederversammlung vorherrscht und der Vorstand die Handlungsfähigkeit garantiert.
  • Beteiligung an der Genossenschaft: Die Mitglieder beteiligen sich mit einem finanziellen Beitrag durch Einzahlungen auf den Geschäftsanteil für die Dauer der Mitgliedschaft. Dieser richtet sich nach den zu erfüllenden Aufgaben, so dass Höhe und Umfang je Genossenschaft variieren kann. Ein gesetzlich festgelegtes, einzubringendes Mindestkapital wie bei der GmbH ist nicht erforderlich. Durch Satzung kann aber ein Mindestkapital festgelegt werden. Bei der Gründung ist gleichwohl der Nachweis gegenüber dem zuständigen Prüfungsverband und dem Registergericht zu erbringen, dass das durch die Übernahme der Geschäftsanteile aufgebrachte Eigenkapital für den verfolgten Zweck ausreichend erscheint.
    Wie andere Unternehmen kann die Genossenschaft bei Ausweisung eines Bilanzgewinns eine Dividende auf das eingezahlte Kapital gewähren.
  • Rechte der Mitglieder: Jedem Mitglied steht unabhängig von der Höhe der Geschäftsanteile grundsätzlich nur eine Stimme zu. Auf der Generalversammlung einer Genossenschaft, in der die Mitglieder ihre Mitgliedsrechte ausüben, errechnet sich die Stimmenmehrheit also nach Köpfen und nicht nach dem Umfang der kapitalmäßigen Beteiligung wie bei den anderen Gesellschaftsformen üblich.
    Durch den bei Genossenschaften zwingend einzusetzenden Aufsichtsrat (Ausnahme: bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden) sowie aufgrund der obligatorischen Prüfung durch den Genossenschaftsverband, dessen Feststellungen in der Generalversammlung vorgetragen werden müssen, ist die Kontrolle des Vorstandes in stärkerer Weise als bei den anderen Rechtsformen sichergestellt. Darüber hinaus haben die Mitglieder wie bei den anderen Rechtsformen ein Informationsrecht, welches in der Generalversammlung ausgeübt wird.
    Nach dem Prinzip der Selbstverwaltung müssen die Mitglieder einer Genossenschaft den Vorstand und den Aufsichtsrat aus dem Kreis ihrer Mitglieder besetzen. Die Generalversammlung hat ein jederzeitiges Abberufungsrecht, womit sichergestellt werden soll, dass die Förderinteressen der Mitglieder gewahrt werden und im Mittelpunkt der Geschäftspolitik stehen. Darauf sind auch die gesetzlichen Sorgfaltspflichten der Organmitglieder einer Genossenschaft ausgerichtet.