In Deutschland ist das Genossenschaftsrecht im Wesentlichen durch das Genossenschaftsgesetz (GenG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Das Genossenschaftsgesetz wurde zuletzt 2022 novelliert und enthält seitdem eine ausführliche Regelung für die Durchführung von virtuellen Generalversammlungen. Wir haben die wichtigsten Rechtsgrundlagen zusammengestellt.
Die Gründung einer Genossenschaft
Mindestens drei Mitglieder sind erforderlich, um eine Genossenschaft zu gründen (§ 4 GenG). Diese beschließen nach § 5 GenG die Satzung der Genossenschaft (Verfassung). Des Weiteren ist gemäß § 10 GenG die Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlich. Dieses wird von dem Amtsgericht geführt, in dessen Bezirk der Sitz der Genossenschaft liegt. Die Eintragung – die notariell zu beglaubigen ist – wirkt rechtsbegründend: Die Genossenschaft erlangt erst mit Eintragung die Rechtsstellung einer eingetragenen Genossenschaft. Der Zusatz “eingetragene Genossenschaft” oder die Abkürzung “eG” muss dann im Firmennamen enthalten sein.
Die Genossenschaft hat kein festes Kapital. Jedes Mitglied zeichnet im Sinne des § 7 Nr. 1 GenG einen oder mehrere Geschäftsanteil/e, auf den/die Einzahlungen geleistet werden müssen (Pflichtanteil/e). Die Höhe des/der Anteile ist in der Satzung festgelegt. Über die Pflichtbeteiligung hinaus können auch weitere, freiwillige Geschäftsanteile übernommen werden. Da sich das Kapital aus den Einlagen der Mitglieder zusammensetzt, ist es abhängig von der Mitgliederzahl. In der Satzung kann ein Mindestkapital festgesetzt werden. Nach § 7a Abs. 3 GenG sind auch Sacheinlagen als Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil/e möglich, wobei der wirtschaftliche Wert von Sacheinlagen durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband begutachtet werden muss.
Die Satzung
Eine Satzung ist bei jeder Genossenschaft zwingend, sie ist die Verfassung der Genossenschaft. Die Satzung stellt darüber hinaus einen umfassenden, verbindlichen Leitfaden für den genossenschaftlichen Alltag der Mitglieder und Organe dar, also eine Rechtsgrundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft.
In §§ 6 und 7 GenG sind alle vorgeschriebenen Satzungsbestandteile geregelt:
- Firmenbezeichnung,
- Sitz der Genossenschaft,
- Unternehmensgegenstand,
- Haftsumme,
- Form der Berufung der Generalversammlung,
- Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen sollen,
- Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können,
- Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist,
- Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung.
- §8 GenG enthält freiwillige Regelungen, wobei außerdem an zahlreichen Stellen des Gesetzes der Genossenschaft zusätzliche Möglichkeiten eröffnet werden, weitere Satzungsregelungen vorzusehen.
In der Praxis werden die vom GdW bzw. den Genossenschaftsverbänden herausgegebenen Mustersatzungen (Band 1, Band 2, Band 3)verwendet.
Die Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
a) Der Vorstand
Der Vorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen (§ 24 Abs. 2 GenG). Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern genügt ein Vorstandsmitglied, wenn die Satzung dies bestimmt. Nach dem Gesetz werden die Vorstandsmitglieder von der Generalversammlung gewählt. Die Satzung kann aber die Bestellung des Vorstands einem anderen Organ, in der Regel dem Aufsichtsrat, zuweisen. Die Dauer der Amtszeit ist in der Satzung zu regeln. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Dabei hat er die Beschränkungen zu beachten, die in der Satzung vorgesehen sind. Üblicherweise wird für besonders wichtige Geschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates vorgesehen. Dies kann jedoch immer nur für einzelne geregelte Fälle gelten. Nicht zulässig ist es, wenn der Vorstand generell sein Handeln von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig macht. Der Vorstand ist bei seiner Leitungsbefugnis auch nicht an Weisungen des Aufsichtsrats gebunden. Neben der Leitung und der Geschäftsführung der Genossenschaft obliegt dem Vorstand auch die gesetzliche Vertretung der Genossenschaft. Die Mitgliederliste wird ebenfalls vom Vorstand geführt.
b) Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern (§ 36 Abs. 1 GenG). Er hat als Kontrollorgan die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder zu überwachen. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied muss sich Kenntnisse im Bereich der Rechnungslegung aneignen. Der Aufsichtsrat muss nach § 38 Abs. 1 Satz 3 GenG den Jahresabschluss und ggf. Lagebericht prüfen, was notwendigerweise gewisse Grundkenntnisse der Bilanzierung voraussetzt.
Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden (§ 9 Abs. 1 GenG). Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates nimmt dann die Mitgliederversammlung wahr, soweit diese nach Gesetz und Satzung nicht einem oder mehreren Bevollmächtigten zugewiesen sind.
c) Die Generalversammlung
Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Genossenschaft (Mitgliederversammlung). Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 43 GenG). Hat die Genossenschaft mehr als 1.500 Mitglieder kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern besteht (Vertreterversammlung gemäß § 43a GenG). Als Entscheidungsorgan wählt die Generalversammlung den Aufsichtsrat und stellt unter anderem durch Beschluss den Jahresabschluss fest; insbesondere beschließt sie auch über die Gewinnverteilung. Die Generalversammlungen hat auch über Änderungen der Satzung zu entscheiden.
Die Begründung einer Mitgliedschaft
Mitglied einer Genossenschaft können natürliche Personen, juristische Personen und auch Personengesellschaften werden. Die Satzung kann bestimmen, dass auch investierende Mitglieder, die Leistungen und Dienste der Genossenschaft (Wohnungen) nicht nutzen, aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Unterzeichnung einer unbedingten Beitrittserklärung. Hierfür gibt es Formulare, z.B. beim Haufe-Verlag. Darüber hinaus ist die Zulassung durch die Genossenschaft, durch den Vorstand oder ein anderes Gremium, erforderlich.
Die Mitgliedschaft zur (eingetragenen) Genossenschaft kann aber erst erworben werden, wenn die Genossenschaft durch Eintragung in das Genossenschaftsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt sind zwei Phasen zu unterscheiden:
- Bis zur Errichtung der Satzung (Gesellschaft zur Gründung einer Genossenschaft): Wenn sich Personen mit dem erklärten Willen zusammenschließen, rechtsverbindlich an der Gründung einer Genossenschaft mitzuwirken, dann handelt es sich hierbei um eine Gründungsgesellschaft. Die Verbindung der Gründer erfolgt in der Rechtsform der GbR (§§ 705 ff. BGB). Mit der Errichtung der Satzung hat die Gründungsgesellschaft ihren Zweck erfüllt und endet damit (§ 726 BGB). Die Gründungsgesellschaft ist mit der später gegründeten Genossenschaft nicht identisch.
- Ab Errichtung der Satzung bis zur Eintragung der Genossenschaft (Vorgenossenschaft): Mit Errichtung der Satzung durch Beschluss in der Gründungsversammlung entsteht die Vorgenossenschaft. Im Innen- wie auch im Außenverhältnis als Vorstufe der eG unterliegt die Vorgenossenschaft den Regelungen des Genossenschaftsgesetzes; Vereins- und Gesellschaftsrecht finden ergänzend Anwendung. Der Beitritt zur Vorgenossenschaft (eG i. G.) ist erst möglich, wenn die Gründungssatzung beim Genossenschaftsregister eingereicht wurde. Nach der Gründungsversammlung und vor der Einreichung beim Genossenschaftsregister kann die Mitgliedschaft nur durch Unterschrift unter der Gründungssatzung erfolgen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft und Auseinandersetzung
Die Mitgliedschaft an der Genossenschaft endet durch den Tod des Mitglieds (§ 77 GenG), die Kündigung des Mitglieds (§ 65 GenG), die Kündigung durch einen Gläubiger des Mitglieds oder den Insolvenzverwalter/Treuhänder (§ 66, 66a, 67c GenG), die außerordentliche Kündigung des Mitglieds (§§ 65 Abs. 2, 67, 67a GenG), die Ausschließung durch die Genossenschaft (§ 68 GenG) sowie die Übertragung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied auf ein anderes Mitglied (§ 76 GenG).
Die (ordentliche) Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen; sie muss mindestens drei Monate vorher erfolgen, wobei in der Satzung eine längere, jedoch höchstens 5-jährige Kündigungsfrist – bei Unternehmergenossenschaften bis zu zehn Jahren – festgelegt werden kann.
Grundsätzlich findet in allen Fällen, in denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausscheidet, gemäß § 73 GenG eine sog. Auseinandersetzung statt. Diese entfällt, wenn das Ausscheiden durch Übertragung des Geschäftsguthabens stattfindet oder im Todesfall eines Mitglieds die Mitgliedschaft laut Satzung durch den Erben fortgesetzt wird. Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht jedoch auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen verlangen. Weist die für die Auseinandersetzung maßgebliche Bilanz einen Gewinn aus oder ist sie auch nur ausgeglichen, so hat das ausgeschiedene Mitglied Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens. Wird ein Verlust ausgewiesen, so ist dieser grundsätzlich anteilig vom Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen abzuziehen.
Haftung und Nachschusspflicht
Die eingetragene Genossenschaft haftet gegenüber ihren Gläubigern mit ihrem Vermögen. Die einzelnen Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft mit den eingezahlten Beträgen, nicht jedoch persönlich mit ihrem eigenen Vermögen, wie dies bei Personengesellschaften der Fall wäre.
Zur Stärkung der Kreditwürdigkeit kann es sinnvoll sein, neben den Einzahlungspflichten in der Satzung eine Nachschusspflicht für die einzelnen Mitglieder zu regeln. Diese ist grundsätzlich für den Fall der Insolvenz der Genossenschaft relevant, aber auch beim Ausscheiden einzelner Mitglieder, wenn das sonstige Vermögen der Genossenschaft zur Deckung der Schulden nicht ausreicht. Die Höhe der nachzuschießenden bzw. einzuzahlenden Beträge richtet sich nach der jeweiligen Satzungsregelung. Soll eine solche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen werden, muss per Satzung die Nachschusspflicht ausgeschlossen werden.
Die Haftung der Mitglieder einer Vorgenossenschaft
Für Personen, die eine Genossenschaft gründen und diese dann zur Eintragung in das Genossenschaftsregister führen möchten, ist die Frage relevant, wer für die Gründungskosten haftet, falls das in Aussicht genommene Vorhaben später scheitert. Diesbezüglich hat der BGH mit Urteil von 10.12.2001 entschieden, dass die Mitglieder der sogenannten Vorgenossenschaft für deren Verbindlichkeiten so haften, wie es bei den Gesellschaftern einer Vor-GmbH der Fall ist. Mangels Eintragung in das Genossenschaftsregister kommt es nicht zu der sich aus den §§ 2 und 23 GenG ergebenden Haftungsbeschränkung auf das Genossenschaftsvermögen (Summe der schon eingezahlten Anteile).
Im Innenverhältnis der beteiligten Gründungsmitglieder untereinander besteht eine anteilige, jedoch unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung dem Gläubiger gegenüber. Betroffen von dieser Haftung sind alle Gründungsmitglieder, die mit der Gründung und Geschäftsaufnahme einverstanden waren. Die Haftung ist unbeschränkt, d. h. nicht auf das Vermögen der Genossenschaft in Gründung beschränkt. Somit wird auch ein Zugriff auf das persönliche Vermögen möglich.
Der Jahresabschluss und die steuerrechtliche Stellung
Der Vorstand hat nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist vom Aufsichtsrat zu prüfen. Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung der Generalversammlung zu berichten (§ 38 Abs. 1 GenG). Sodann wird der Jahresabschluss gemäß § 48 Abs. 1 GenG von der Generalversammlung festgestellt. Der Jahresabschluss ist zusammen mit dem ggf. Lagebericht und dem Aufsichtsratsbericht zum Genossenschaftsregister einzureichen. Kleine Genossenschaften nach der Größenordnung des § 267 HGB sind von der Aufstellung eines Lageberichts befreit; sie können sich aber statutarisch zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichten.
Genossenschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz/KStG). Gleichzeitig besteht für Genossenschaften aufgrund ihrer Rechtsform Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz/GewStG). Eine Besonderheit gilt bei sog. Vermietungsgenossenschaften, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG, § 3 Nr. 15 GewStG).